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Aus der Zeitschriftforumpoenale 2/2011 | S. 82–83Es folgt Seite №82

Nr. 19 Bundesgericht, öffentlich-rechtliche Abteilung, Urteil vom 7. September 2010 i. S. X. gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland – 1B_277/2010

§ 58 Abs. 1 Ziff. 3 StPO/ZH: Anordnung von Untersuchungshaft bei Fortsetzungsgefahr.

Die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Fortsetzungsgefahr ist verhältnismässig, wenn einerseits die Rückfallprognose sehr ungünstig und anderseits die zu befürchtenden Delikte schwerer Natur sind. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige…

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