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Aus der Zeitschriftforumpoenale 6/2011 | S. 370–375Es folgt Seite №370

«Indubioproduriore» – zugleich Besprechung von BGer, Urteil v. 11.7.2011, 1B_123/2011= BGE 137 IV 219

I. Einführung ​in die Problemstellung

Das BGer hat ​in mehreren Entscheiden die Fortgeltung des im kantonalen Strafprozessrecht ganz überwiegend anerkannten1 Grundsatzes «​indubioproduriore» auch für die Rechtslage nach Inkrafttreten der StPO propagiert.2 Nach Auffassung des BGer darf die Staatsanwaltschaft eine Einstellung «nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich…

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