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Aus der Zeitschriftforumpoenale 6/2010 | S. 346–349Es folgt Seite №346

Nr. 60 Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung, Urteil vom 8. Januar 2010 i.S. Y gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau – 6B_766/2009

Art. 305 StGB; Art. 15 Abs. 3 BÜPF; Art. 2 lit. a VÜPF: Begünstigung; Aufbewahrungspflicht von Verkehrs- und Rechnungsdaten für Internet-Anbieter.

Auch der Betreiber eines Diskussionsforums im Internet ist Internet-Anbieter im Sinne des BÜPF. Als solcher ist er verpflichtet, Verkehrs- und Rechnungsdaten während 6 Monaten aufzubewahren (Art. 15 Abs. 3 BÜPF). Verstösst er gegen diese Pflicht…

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