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Aus der Zeitschriftforumpoenale 5/2008 | S. 275–277Es folgt Seite №275

Nr. 58 Obergericht Luzern, Urteil vom 14. Dezember 2007 – 21 07 99

Art. 129 StGB: Anforderungen an den Nachweis der unmittelbaren Lebensgefahr bei Würgevorgängen.

Eine Würgehandlung ist erst ab einer gewissen Intensität mit einer unmittelbaren Lebensgefahr für das Opfer verbunden, weshalb die Stärke des Würgegriffs für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes des Art. 129 StGB von entscheidender Bedeutung ist. Allein die glaubhafte subjektive…

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