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Aus der Zeitschriftforumpoenale 4/2018 | S. 269–275Es folgt Seite №269

Nr. 25 Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung, Urteil vom 13. Oktober 2017 i. S. X. gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau – 6B_698/2017

Art. 129 StGB; Art. 90 Abs. 2 und 3 SVG: Gefährdung des Lebens; qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Rechtsüberholen; Konkurrenzen.

Gemäss Art. 129 StGB macht sich der Gefährdung des Lebens schuldig, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. Der Tatbestand von Art. 129 StGB ist bereits beim eingeräumten ungenügenden Abstand «während lediglich weniger…

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