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Aus der Zeitschriftforumpoenale 4/2014 | S. 210–214Es folgt Seite №210

Nr. 38 Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung, Urteil vom 14. Februar 2014 i.S. X. gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich – 6B_336/2013

Art. 140 Abs. 1 StPO: verbotene Beweiserhebungsmethoden.

In Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes sind die Strafbehörden gehalten, die beschuldigte Person mit widersprüchlichen Aussagen zu konfrontieren, um so den Widerspruch aufzuklären. Des Weiteren ist die beschuldigte Person in vertretbarer Weise auf mögliche rechtliche Konsequenzen ihres Aussageverhaltens hinzuweisen. Wird die Einvernahme…

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