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Aus der Zeitschriftforumpoenale 3/2014 | S. 143–146Es folgt Seite №143

Nr. 27 Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung, Urteil vom 10. Dezember 2013 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn – 6B_730/2013

Art. 90 Abs. 2, 91 Abs. 2, 399 Abs. 3 StPO; Art. 29 Abs. 1 BV: schriftliche Erklärung der Berufung innert 20 Tagen; Berechnung und Einhaltung der Frist; Verbot des überspitzten Formalismus.

Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr…

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