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Aus der Zeitschriftforumpoenale 2/2016 | S. 82–86Es folgt Seite №82

Nr. 13 Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, Urteil vom 30. Juli 2015 i. S. A. gegen Staatsanwaltschaft Lenzburg – 1B_131/2015

Art. 246 StPO: Voraussetzung der Durchsuchung eines Handys.

Für die Auswertung eines sichergestellten Handys gelten die Regeln zur Durchsuchung von Datenträgern und nicht diejenigen über die Überwachung des Fernmeldeverkehrs. Die Triage der Daten kann nach den vom Zwangsmassnahmengericht definierten Vorgaben durch die Staatsanwaltschaft erfolgen, wenn der Beschuldigte nicht genau bezeichnet, welche…

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