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Aus der Zeitschriftforumpoenale 1/2018 | S. 23–27Es folgt Seite №23

Nr. 6 Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, Urteil vom 19. Dezember 2016 i. S. A. gegen Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm – 1B_458/2016

Art. 5 EMRK; Art. 13 BV; Art. 221 ff. und 393 StPO: Kognition der Beschwerdeinstanz bei der Anordnung von Untersuchungshaft.

Gemäss Art. 221 StPO ist die Untersuchungshaft nur dann zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein im Gesetz genannter besonderer Haftgrund vorliegt. Für die Anordnung und die Kontrolle der Untersuchungshaft ist in…

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