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Aus der Zeitschriftforumpoenale 1/2016 | S. 24–30Es folgt Seite №24

Nr. 6 Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Entscheid vom 24. Februar 2015 i.S. Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft gegen Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft – 470 14 287

Art. 352 Abs. 1 StPO: Gültigkeitsvoraussetzungen des Strafbefehls; rechtliches Gehör; verspätete Einreichung der Einsprache.

Wird ein Strafbefehl von der Vorinstanz für ungültig erklärt, ist die Gültigkeit der Einsprache unerheblich.

Die Gültigkeitsvoraussetzungen des Geständnisses beziehungsweise des anderweitig geklärten Sachverhalts sind als ​Prozessvoraussetzungen zu betrachten, die…

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