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Aus der Zeitschriftforumpoenale 1/2015 | S. 43–49Es folgt Seite №43

«Nemo tenetur» light bei strafähnlichen Verwaltungssanktionen?

Bemerkungen zu BGE 140 II 384

I. Ausgangslage

Die Parteien eines Verwaltungsverfahrens unterstehen vielfältigen Mitwirkungs- und Auskunftspflichten (vgl. etwa Art. 13 VwVG).1 Im Unterschied dazu kann der Beschuldigte im Strafverfahren nicht zur Mitwirkung angehalten werden (Art. 113 Abs. 1 StPO). Dieses Recht, nicht zu seiner eigenen strafrechtlichen Verurteilung beitragen zu müssen, fliesst als Teilgehalt aus Art. 6 EMRK (…

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