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Aus der Zeitschriftforumpoenale 1/2013 | S. 16–18Es folgt Seite №16

Nr. 6 Obergericht Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Beschluss vom 3. Januar 2012 i. S. A. gegen kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben – BK 11 316

Art. 221 Abs. 1. lit. a StPO: Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund.

Die Schwere der drohenden Strafe ist ein wesentliches Indiz für Fluchtgefahr. Das Vorliegen von Fluchtgefahr ist anhand der konkreten Umstände im Sinn einer vorläufigen Prognose zu beurteilen, ohne dabei aber das Urteil in der Sache vorwegzunehmen. (Regeste forumpoenale)

Art. 221 al. 1. let. a CPP: risque de fuite comme motif…

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