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Aus der Zeitschriftforumpoenale 6/2019 | S. 431–438Es folgt Seite №431

Nr. 44 Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung, Urteil vom 24. Oktober 2018 i.S. A. gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich – 6B_1006/2017

Art. 162 und 182 ff. StPO: Einholung und Würdigung eines aussagepsychologischen Gutachtens.

Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Beweisaussagen ist primär Sache der Gerichte. Das Gericht verfügt über einen Ermessensspielraum, ob aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls ein Sachverständiger beigezogen werden muss. Auch dann, wenn das Gericht ein aussagepsychologisches Gutachten anfertigen lässt,…

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