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Aus der Zeitschriftforumpoenale 6/2017 | S. 394–397Es folgt Seite №394

Nr. 34 Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Beschluss vom 15. November 2016 i.S. A. und B. gegen Staatsanwaltschaft C., Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte – BK 16 400 + 401

Art. 56 lit. b StPO: Ausstand.

Die Ausstandsregeln gelten für alle Personen, die an einem Justizverfahren mitwirken, so auch für Gerichtsschreiber. Massgebend zur Begründung der Befangenheit wegen Vorbefassung ist aber, dass sich die in der Strafbehörde tätige Person in Bezug auf die Beurteilung des Sachverhalts bereits festgelegt hat (E. 4.2). (Regeste des Gerichts)

Art. 56 let. b CPP:…

[…]