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Aus der Zeitschriftforumpoenale 6/2015 | S. 357–366Es folgt Seite №357

BGE-Praxis II/2015

BGE 141 IV 194 und 141 I 141 sowie eine Auswahl nicht amtlich publizierter Entscheide des Bundesgerichts

I. Strafrecht

1. Allgemeiner Teil

Art. 22 StGB (untauglicher Versuch und Strafbarkeit):Der Sache nach handelt es sich beim untauglichen Versuch um einen Sachverhaltsirrtum zuungunsten des Täters. Nach seiner Vorstellung erfüllt er einen Tatbestand, in Wirklichkeit ist sein Verhalten aber harmlos.1 Im ​altenRecht wurde ​der untaugliche Versuch in Art. 23 aStGB geregelt. Das geltende ​Recht

[…]