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Aus der Zeitschriftforumpoenale 6/2015 | S. 357–366Es folgt Seite №357

BGE-Praxis II/2015

BGE 141 IV 194 und 141 I 141 sowie eine Auswahl nicht amtlich publizierter Entscheide des Bundesgerichts

I. Strafrecht

1. Allgemeiner Teil

Art. 22 StGB (untauglicher Versuch und Strafbarkeit): Der Sache nach handelt es sich beim untauglichen Versuch um einen Sachverhaltsirrtum zuungunsten des Täters. Nach seiner Vorstellung erfüllt er einen Tatbestand, in Wirklichkeit ist sein Verhalten aber harmlos.1 Im alten Recht wurde der untaugliche Versuch in Art. 23 aStGB geregelt. Das geltende Recht subsumiert…

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