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Aus der Zeitschriftforumpoenale 6/2013 | S. 342–343Es folgt Seite №342

Nr. 41 Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung, Urteil vom 27. August 2013 i.S. X. gegen Statthalteramt des Bezirkes Bülach – 6B_503/2013

Art. 94 Abs. 1, 354 Abs. 1 StPO: Wiederherstellung der Einsprachefrist im Strafbefehlsverfahren.

Hat eine Partei eine Frist versäumt und kann sie glaubhaft machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft, kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen, wenn ihr aus der Säumnis ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwächst. Wird aufgrund einer durchaus nachvollziehbaren…

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