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Aus der Zeitschriftforumpoenale 6/2011 | S. 338–339Es folgt Seite №338

Nr. 55 Anklagekammer des Kantons St.Gallen, Entscheid vom 25. Mai 2011 i.S. S. gegen Staatsanwaltschaft St.Gallen – AK.2011.106-AK

Art. 69 Abs. 2 StPO: Einsicht in Strafbefehle durch die Öffentlichkeit.

Während der Rechtsmittelfrist kann grundsätzlich jedermann in Strafbefehle Einsicht nehmen. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ist Einsicht zu gewähren, wenn keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Einem Journalisten muss deshalb auch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist Einsicht in…

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