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Aus der Zeitschriftforumpoenale 5/2021 | S. 366–370Es folgt Seite №366

Nr. 33 Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, Urteil vom 2. November 2020 i.S. A. gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Abteilung für schwere Gewaltkriminalität – 1B_487/2020

Art. 246 ff. StPO: Sicherstellung bzw. Entsiegelung eines Mobiltelefons; zeitliche Eingrenzung der Deliktskonnexe.

Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht werden dürfen, sind zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (

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