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Aus der Zeitschriftforumpoenale 4/2020 | S. 274–277Es folgt Seite №274

Nr. 31 Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, Urteil vom 14. Mai 2019 i.S. A. gegen Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau – 1B_93/2019

Art. 130 lit. b. und 132 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 86 StGB: notwendige bzw. amtliche Verteidigung bei drohender Verweigerung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug.

Gemäss Art. 130 lit. b StPO muss die beschuldigte Person verteidigt werden, wenn ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht. Ein drohender Widerruf einer…

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