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Aus der Zeitschriftforumpoenale 3/2020 | S. 181–185Es folgt Seite №181

Nr. 23 Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, Urteil vom 21. Januar 2019 i.S. A. gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat – 1B_567/2018

Art. 221 Abs. 2 und 237 ff. StPO; Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK: Haftgrund der Ausführungsgefahr; Verhältnismässigkeit; Ersatzmassnahmen.

Ausführungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO besteht, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Bei der Annahme dieses Präventivhaftgrundes ist nach der Rechtsprechung des…

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