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Aus der Zeitschriftforumpoenale 4/2010 | S. 210–211Es folgt Seite №210

Nr. 35 Obergericht Bern, 1. Strafkammer, Urteil vom 9. Juli 2009 i.S. B. gegen A. – SK 2009 150

Art. 51 StGB; Art. 397a ff. ZGB: keine Anrechnung des fürsorgerischen Freiheitsentzugs.

Nach Art. 51 StGB sind nur durch die Strafbehörden angeordnete Freiheitsentziehungen auf die zu verbüssende Strafe anrechenbar. Der fürsorgerische Freiheitsentzug gemäss Art. 397a ff. ZGB ist deshalb nicht anzurechnen. (Regeste des Gerichts)

Art. 51 CP; art. 397a ss. CC: absence d’imputation de la privation de…

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