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Aus der Zeitschriftforumpoenale 3/2013 | S. 150–152Es folgt Seite №150

Nr. 20 Obergericht Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Beschluss vom 25. Januar 2012 i.S. A. – BK 11 296

Art. 426 Abs. 2 StPO: Kostentragungspflicht der beschuldigten Person.

Einem nicht verurteilten Beschuldigten sind die Kosten zu überbinden, wenn dieser in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine solche Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Da im Zusammenhang mit dem Konsum von Betäubungsmitteln die Nulltoleranz gilt,…

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