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Aus der Zeitschriftforumpoenale 2/2020 | S. 100–103Es folgt Seite №100

Nr. 15 Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, Entscheid vom 21. Februar 2019 i.S. Staatsanwaltschaft gegen A. – STBER.2018.85

Art. 88 Abs. 1 und 407 Abs. 1 lit. c StPO: Rückzug einer Berufung.

Eine Berufung gilt nach Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO als zurückgezogen, wenn der Berufungskläger nicht vorgeladen werden kann. Nach Art. 88 Abs. 1 StPO erfolgt die Zustellung unter anderem dann durch Veröffentlichung in dem durch den Bund oder den Kanton bezeichneten Amtsblatt, wenn der Aufenthaltsort der Adressatin oder Adressaten…

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