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Aus der Zeitschriftforumpoenale 2/2018 | S. 125–130Es folgt Seite №125

Anwendbarkeit von nemo tenetur im KESR-Verfahren und Auswirkungen auf die Verwertbarkeit im parallelen oder nachgelagerten Strafverfahren1

I. Fragestellung

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) erstellt den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen und nimmt die hierzu notwendigen Beweise ab (Art. 446 Abs. 1 ZGB). Die Verfahrensbeteiligten und Dritte unterstehen in der Regel einer allgemeinen Mitwirkungspflicht (Art. 448 Abs. 1 ZGB), welche nötigenfalls zwangsweise durchgesetzt wird.2

Im Gegensatz dazu ist ein…

[…]