Direkt zum Inhalt

Aus der Zeitschriftforumpoenale 2/2015 | S. 74–77Es folgt Seite №74

Nr. 8 Bundesstrafgericht, Beschluss vom 21. Juli 2014 i.S. A. gegen Obergericht des Kantons Zürich – BB.2013.131

Art. 135 StPO: Entschädigung der amtlichen Verteidigung für Privatgutachten.

Die Kosten für die Einholung eines Privatgutachtens sind der amtlichen Verteidigung zu erstatten, wenn substantiierte Kritik am amtlichen Gutachten anderweitig nicht möglich gewesen wäre. (Regeste des Anmerkungsverfassers)

Art. 135 CPP: indemnisation du défenseur d’office pour une expertise privée.

Les frais engagés…

[…]