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Aus der Zeitschriftforumpoenale 2/2014 | S. 115–121Es folgt Seite №115

Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung: BGE 139 IV 261

I. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer wurde als amtlicher Verteidiger im Strafverfahren gegen X. eingesetzt. Das Bezirksgericht Imboden sprach X. teilweise frei und auferlegte die Verfahrenskosten zu 1/10 X. und zu 9/10 dem Staat. In der Folge machte der Beschwerdeführer einen Aufwand von 35.43 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 240.– zzgl. Kleinspesenpauschale und Mehrwertsteuer geltend. Das…

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