Direkt zum Inhalt

Aus der Zeitschriftforumpoenale 2/2010 | S. 77–79Es folgt Seite №77

Nr. 16 Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung, Urteil vom 21. Juli 2009 i.S. X. gegen Y. und Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich − 6B_206/2009

Art. 49 Abs. 1, 191 StGB: Schändung bei einer Massage; Verneinung einer natürlichen Handlungseinheit; Widerstandsunfähigkeit.

Ein Masseur, der eine Patientin mit der Hand an der Vagina massiert, nimmt eine sexuelle Handlung vor. Es liegt keine natürliche Handlungseinheit vor, wenn der Masseur die auf dem Bauch liegende Patientin zunächst mit der Handkante an der Vagina berührt, ihr dann, nachdem sie…

[…]