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Aus der Zeitschriftforumpoenale 2/2008 | S. 88–89Es folgt Seite №88

Nr. 19 Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung, Urteil vom 2. November 2007 i.S. X. gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich – 6B_411/2007

Art. 391 Abs. 2 und Art. 404 Abs. 2 Entwurf Schweizerische Strafprozessordnung, § 399 StPO/ZH: Rechtsgrundlage des Verschlechterungsverbots, reformatio in peius.

Das Verbot, ein Urteil, das nur vom Verurteilten angefochten wird, zu dessen Nachteil abzuändern, ergibt sich primär aus dem kantonalen Prozessrecht. Es zählt nicht zu den verfassungsmässigen Rechten des Bundes oder der Kantone und lässt…

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