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Aus der Zeitschriftforumpoenale 5/2018 | S. 425–432Es folgt Seite №425

Das schriftliche ​Berufungsverfahren im Einverständnis der Parteien

I. Einleitung

Der Verfahrensleiter des Berufungsgerichts kann gemäss Art. ​406 Abs. 2 lit. a ​StPO mit dem Einverständnis der Parteien das schriftliche ​Berufungsverfahren anordnen, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist. Mit der Konzipierung als Kannbestimmung hat der Gesetzgeber den Entscheid darüber, ob ein ​schriftliches Verfahren überhaupt in Betracht…

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