Direkt zum Inhalt

Aus der Zeitschriftforumpoenale 6/2016 | S. 333–334Es folgt Seite №333

Nr. 40 Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, Urteil vom 3. Dezember 2015 i.S. A. gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich – 1B_388/2015

Art. 238 und 240 Abs. 2 StPO: Haftkaution; Leistung der Sicherheit von einer Drittperson.

Anstelle von Untersuchungs- oder ​Sicherheitshaft ordnet das zuständige Gericht eine oder mehrere mildere Massnahmen an, sofern diese den gleichen Zweck erfüllen. Eine Haftentlassung gegen Kaution kommt nur infrage, wenn die Sicherheitsleistung tauglich ist, die beschuldigte Person von einer Flucht abzuhalten…

[…]