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Aus der Zeitschriftforumpoenale 6/2013 | S. 340–342Es folgt Seite №340

Nr. 40 Obergericht Solothurn, Strafkammer, Entscheid vom 18. September 2012 i.S. X. gegen Berufungsgericht – STBER.2012.51

Art. 91 Abs. 2, 94 Abs. 1, 110 Abs. 1 StPO: Einhaltung und Wiederherstellung von Fristen.

Fax-Eingaben sind auch unter Geltung der Schweizerischen Strafprozessordnung nicht fristwahrend. Die irrtümliche Annahme eines Rechtsbeistandes, es genüge zur Fristeinhaltung die Zusendung der Rechtsschrift per Fax, ist kein Wiederherstellungsgrund. (Regeste des Gerichts)

Art. 91 al. 2, 94 Abs. 1, 110 al. 1 CPP:…

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