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Aus der Zeitschriftforumpoenale 5/2022 | S. 340–346Es folgt Seite №340

Nr. 34 Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung, Urteil vom 29. September 2021 i.S. A. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und Amt für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt – 6B_722/2021

Art. 104 Abs. 2, 382 Abs. 1, 397 und 405 ff. StPO: Parteistellung einer Vollzugsbehörde; Beschwerdeverfahren; Mündlichkeit; Teilnahmepflicht.

Die Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme erfolgt im selbstständigen nachträglichen Verfahren. Als Rechtsmittel steht die Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO zur Verfügung, wobei zur Beschwerde legitimiert ist, wer die Parteistellung gemäss

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