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Aus der Zeitschriftforumpoenale 5/2011 | S. 276–277Es folgt Seite №276

Nr. 45 Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Urteil vom 14. April 2011 i.S. S. gegen Staatsanwaltschaft Basel-Stadt – BG.2011.20

Art. 146 Abs. 1, 147 StPO: Teilnahmerecht der beschuldigten Person und ihres Verteidigers an Einvernahmen in Strafverfahren.

Art. 146 Abs. 1 StPO normiert den Grundsatz der getrennten Befragung mehrerer Personen. Der Grundsatz der getrennten Einvernahme ist jedoch in mehrfacher Hinsicht eingeschränkt. Abgesehen von der Möglichkeit einer Gegenüberstellung gemäss Art. 146 Abs. 2 StPO normiert Art…

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