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Aus der Zeitschriftforumpoenale 4/2015 | S. 243–248Es folgt Seite №243

Von Ersatzmassnahmen, Kanonen und Spatzen1

Bemerkungen zu BGE 140 IV 74 sowie zum Übermassverbot bei Haft und Ersatzmassnahmen

I. Ausgangslage

Haft und Ersatzmassnahmen gehen als strafprozessuale Zwangsmassnahmen mit Eingriffen in Grundrechte1 beschuldigter, aber unschuldiger Personen einher (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK).2 Sie müssen deshalb so ausgestaltet sein, dass sie im Falle eines Freispruchs gerade noch als «Sonderopfer» der unschuldigen Person betrachtet und vertreten werden…

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