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Aus der Zeitschriftforumpoenale 4/2014 | S. 204–206Es folgt Seite №204

Nr. 36 Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, Urteil vom 13. März 2014 i.S. X. gegen A., B., C., BVG-Sammelstiftung D. und Staatsanwaltschaft des Kantons Zug – 1B_33/2014

Art. 101 Abs. 3 StPO: Akteneinsicht Dritter bei hängigem Strafverfahren.

Dritte können die Akten eines hängigen Strafverfahrens einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schutzwürdiges Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen gegenüberstehen. Es genügt für die Gewährung von Akteneinsicht an einen Dritten, dass…

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