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Aus der Zeitschriftforumpoenale 4/2012 | S. 211–213Es folgt Seite №211

Nr. 23 Obergericht Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Beschluss vom 15. Dezember 2011 i. S. A. – BK 11 209

Art. 196 und 197 StPO; Art. 69 StGB: Schnitt des Hanfs; Zwangsmassnahme; Beschlagnahme zur Sicherungseinziehung.

Ein von der Staatsanwaltschaft angeordneter Hanfschnitt, welcher zur vorzeitigen Vernichtung der Hanfpflanzen führt, ist als widerrechtlich zu qualifizieren. In strafprozessualer Hinsicht besteht keine gesetzliche Grundlage, welche dieses Vorgehen rechtfertigen würde. (Regeste des Gerichts)

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