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Aus der Zeitschriftforumpoenale 4/2011 | S. 200–204Es folgt Seite №200

Nr. 35 Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung, Urteil vom 15. Februar 2011 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und Y. – 6B_7/2011

Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1, 198 Abs. 2 StGB: Strafbarkeit eines feuchten Kusses.

Wird ein zehnjähriges Mädchen von einem erwachsenen Mann in einem Fahrstuhl gegen ihren Willen durch einen feuchten Kuss auf den Mund bedrängt, liegt keine sexuelle Handlung mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vor, sondern lediglich sexuelle Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB. …

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