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Aus der Zeitschriftforumpoenale 4/2010 | S. 208–210Es folgt Seite №208

Nr. 34 Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung, Urteil vom 6. Oktober 2009 i.S. X. gegen A., B., C., D. und Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau – 6B_445/2009

Art. 193 Abs. 1 StGB: Ausnützung der Notlage einer Prostituierten durch einen Freier.

Nimmt ein Freier von einer Strassenprostituierten standardmässige von ihr selbst angepriesene Leistungen für das marktübliche Entgelt in Anspruch, so kann noch nicht vom Ausnützen einer Notlage (Art. 193 Abs. 1 StGB) gesprochen werden. Anders sieht es aus, wenn sich eine Prostituierte im Hinblick auf ein…

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