Direkt zum Inhalt

Aus der Zeitschriftforumpoenale 3/2013 | S. 148–150Es folgt Seite №148

Nr. 19 Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, Urteil vom 20. September 2012 i.S. X. gegen Kantonspolizei des Kantons Bern – 1B_351/2012

Art. 382 Abs. 1, 431 StPO: aktuelles Rechtsschutzinteresse als Rechtsmittelvoraussetzung (hier verneint).

Wer ein Rechtsmittel i.S.v. Art. 379 ff. StPO ergreift, muss grundsätzlich ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben. Mit Beendigung einer freiheitsentziehenden Zwangsmassnahme entfällt das aktuelle praktische Interesse an der Behandlung…

[…]