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Aus der Zeitschriftforumpoenale 3/2011 | S. 141–142Es folgt Seite №141

Nr. 28 Obergericht Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Urteil vom 22. Februar 2011 i.S. Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach gegen Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau im Strafverfahren gegen Y. B. – SBK.2011.38

Art. 222 StPO: Untersuchungs- und Sicherheitshaft; Rechtsmittel.

Die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Ergreifung eines Rechtsmittels richtet sich grundsätzlich nach Art. 381 StPO. Davon abweichend bestimmt Art. 222 StPO, dass die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten kann…

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