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Aus der Zeitschriftforumpoenale 3/2010 | S. 143–145Es folgt Seite №143

Nr. 28 Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, Urteil vom 26. August 2009 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Uri – 1B_201/2009

Art. 5 Ziff. 3 und 4 EMRK; Art. 29 Abs. 2, 31 Abs. 4 BV; Art. 78 ff. BGG: Zusendung von Akten; Anhörung im Haftprüfungsverfahren; Anordnung von Untersuchungshaft nur als ultima ratio.

Es ist nicht Sache der Behörde, darüber zu befinden, ob eine Prozesspartei Akteneinsicht benötigt, ergibt sich dieses Recht doch vorbehaltlos aus Art. 29 Abs. 2 BV. Eine mündliche Anhörung durch einen Richter verlangen…

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