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Aus der Zeitschriftforumpoenale 2/2015 | S. 73–74Es folgt Seite №73

Nr. 7 Obergericht Aargau, 1. Strafkammer, Beschluss vom 16. Januar 2014 i.S. Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg gegen A. – SST.2013.266

Art. 83 Abs. 4, 399 Abs. 3 StPO: Urteilsberichtigung; Berufung.

Auch wenn den Parteien im Falle einer Urteilsberichtigung der gesamte berichtigte Entscheid zu eröffnen ist, beginnt die Rechtsmittelfrist nur für die berichtigten und zwingend damit zusammenhängenden Punkte neu zu laufen. (Regeste des Gerichts)

Art. 83 al. 4, 399 al. 3 CPP: rectification d’un jugement; appel.

Quand bien même, dans le cas…

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