Strafrechtliche Einziehung gegen den Willen des Geschädigten1
Inhaltsübersicht
- I. Einleitung
- II. Relevante Elemente aus BGE 139 IV 209
- III. Bemerkungen
- 1. Angriff auf die Verfügungsfreiheit des Geschädigten
- 2. Mehrarbeit für die Strafverfolgungsbehörden
- 3. Worum es geht: Das Verhältnis zwischen straf- und zivilrechtlichem Ausgleich
- 4. Grundsatz des «Sich-nicht-Lohnens»
- 5. Wiederherstellung des «rechtmässigen Zustandes»
- 6. Verhältnismässigkeit
- 7. Und der Staat darf vergleichen?
- IV. Fazit
I. Einleitung
Gemäss Bundesgericht steht die Einziehung auch bei Delikten gegen den Einzelnen nicht zur Disposition des durch die Straftat Geschädigten. Ein zivilrechtlicher Vergleich zwischen Geschädigtem und Täter bzw. Tatbegünstigtem steht demgemäss der Einziehung nicht entgegen.
Gegen eine solche Auslegung von Art. 70 und 71 StGB sprechen indes erhebliche Argumente, welche hier im…
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