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Aus der Zeitschriftforumpoenale 2/2014 | S. 111–114Es folgt Seite №111

Strafrechtliche Einziehung gegen den Willen des Geschädigten1

I. Einleitung

Gemäss Bundesgericht steht die Einziehung auch bei Delikten gegen den Einzelnen nicht zur Disposition des durch die Straftat Geschädigten. Ein zivilrechtlicher Vergleich zwischen Geschädigtem und Täter bzw. Tatbegünstigtem steht demgemäss der Einziehung nicht entgegen.

Gegen eine solche Auslegung von Art. 70 und 71 StGB sprechen indes erhebliche Argumente, welche hier im…

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