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Aus der Zeitschriftforumpoenale 2/2013 | S. 112–117Es folgt Seite №112

Indubiopro reo?1

I. Indubiopro reo: Rechtsgrundsatz und Rechtswirklichkeit

Ein Eckpfeiler des demokratischen Rechtsstaates ist ​in seinem Selbstverständnis der Grundsatz ​indubiopro reo.2 Dieser wird ​inArt. 6 Abs. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV festgehalten und hat damit Verfassungsrang.3 Das Bundesgericht führt konstant aus, «der Grundsatz ‹​indubiopro reo› betreffe sowohl die…

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