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Aus der Zeitschriftforumpoenale 2/2012 | S. 77–79Es folgt Seite №77

Nr. 13 Obergericht Solothurn, Beschwerdekammer, Entscheid vom 8. November 2011 i. S. X. gegen Staatsanwaltschaft Solothurn – BKBES.2011.103

Art. 69 Abs. 2 StPO: Einsicht in Strafbefehle durch die Öffentlichkeit.

Während der Einsprachefrist besteht kein Einsichtsrecht der Öffentlichkeit in einen Strafbefehl. Dieses entsteht erst, wenn der Strafbefehl zu einem (rechtskräftigen) Urteil geworden ist. Vorher liegt noch kein Urteil vor, sondern eine «Urteilsofferte». Die betroffene Person hat in dieser Phase Anspruch auf ein nichtöffentliches…

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