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Aus der Zeitschriftforumpoenale 1/2008 | S. 11–16Es folgt Seite №11

Nr. 4 Obergericht Zürich, II. Strafkammer, Urteil vom 7. September 2007 i.S. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat gegen L.R.

Art. 1, 4 Abs. 1 und 2, Art. 7, 12, 18 Abs. 1, Art. 21 Abs. 2–4 BVE, Art. 187 StGB: Anwendungsbereich des BVE, Verdeckte Ermittlungen in Chatrooms.

Eine verdeckte Ermittlung im Sinne des BVE setzt eine qualifizierte Identitätstäuschung voraus. Dies bedeutet für Ermittlungen in Chatrooms, dass bei der Verschleierung der Ermittlungstätigkeit ein über das übliche Täuschungsmass in Chats hinausgehender…

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