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Aus der Zeitschriftforumpoenale 6/2011 | S. 334–335Es folgt Seite №334

Nr. 53 Bundesstrafgericht, I. Beschwerdekammer, Beschluss vom 17. Juni 2011 i.S. Kanton Zürich gegen Bundesanwaltschaft – BG.2011.7

Art. 28 StPO: Regelung von Konflikten zwischen der Bundesanwaltschaft und kantonalen Staatsanwaltschaften betreffend die sachliche Zuständigkeit; Frist für die Anrufung des Bundesstrafgerichts.

Obwohl Art. 28 StPO keinerlei Frist für die Anrufung des Bundesstrafgerichts nennt, hat der Gesuchsteller eine Frist von zehn Tagen ab Abschluss des Meinungsaustausches einzuhalten. Der Wortlaut von Art…

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