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Aus der Zeitschriftforumpoenale 5/2019 | S. 346–355Es folgt Seite №346

Nr. 35 Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung, Urteil vom 23. Januar 2019 i.S. X. gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern – 6B_909/2018

Art. 128, 130, 132 und 133 StPO: richterliche Fürsorgepflicht; wirksame und notwendige Verteidigung.

Die notwendige Verteidigung nach Art. 130 StPO bedeutet im strafprozessualen Sinn, dass der Betroffene in Anbetracht der rechtlichen und tatsächlichen Umstände in den verschiedenen Verfahrensstadien zwingend und ohne entsprechendes Ersuchen vertreten sein muss und dass er darauf auch mit einer…

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