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Aus der Zeitschriftforumpoenale 5/2019 | S. 389–395Es folgt Seite №389

Zur (Nicht-)Anwendbarkeit ​desArt. 6 OBG bei Firmenfahrzeugen – Besprechung von BGE 144 I 242*

I. Einleitung

Fahrzeuglenker, die eine Geschwindigkeitsüberschreitung begehen, jedoch nicht eruierbar sind, können dafür nicht zur Verantwortung gezogen werden. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn die Person auf dem Radar-Foto nicht hinreichend deutlich erkennbar ist. In diesen Fällen soll die Busse über Art. 6 OBG dem Halter ​des Fahrzeugs auferlegt werden. Adressat der Norm ist nicht der…

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